(1) Es wird das Verzeichnis der in Südtirol gewählten und ernannten Personen eingerichtet.
(2) Es wird beim Präsidium der Landesregierung eingerichtet, welches das Verzeichnis führt und aktualisiert. Das Verzeichnis ist über das Internet zugänglich.
(3) Dieses Verzeichnis umfasst sämtliche Personen, die in Südtirol vom Landtag oder von der Landesregierung bzw. von Landesräten gewählt oder ernannt wurden. Gewählte bzw. ernannte Personen sind jene, die von den Körperschaften, die die Wahl bzw. die Ernennung vorgenommen haben, dazu bestimmt werden, in Gesellschaften mit Landesbeteiligung, Vertretungsgremien unterschiedlicher Art, Anstalten und Agenturen sowie Stiftungen Vertretungsaufgaben wahrzunehmen.
(1) Dabei ist vorgesehen, dass das Verzeichnis der gewählten/ernannten Personen durch folgende Angaben ergänzt wird: die entsprechenden Aufgaben, die Position, die Höhe der Honorare, Vergütungen und Vergünstigungen sowie sonstige wirtschaftliche Vorteile.
(2) Das Verzeichnis umfasst insbesondere auch die Erklärung der betroffenen Person über die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers oder Aufsichtsrates einer Gesellschaft, mit dem Zusatz „Bei meiner Ehre bestätige ich, dass diese Erklärung der Wahrheit entspricht“.
(3) Das Verzeichnis beinhaltet weiters die Zielsetzungen, die Satzung und die Zusammensetzung der Gremien der Körperschaften und Gesellschaften gemäß Artikel 1.
(4) Jährlich wird ein Bericht über die Ziele und Aktivitäten der unter Artikel 1 genannten Körperschaften und Gesellschaften veröffentlicht.
(1) Jede Änderung der in Artikel 2 genannten Daten ist binnen 60 Tagen der Landesregierung zu melden, die das Verzeichnis innerhalb von 30 Tagen aktualisieren wird.
(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2011 ergeben und auf maximal 12.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 02130 des Landeshaushaltes 2011.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.