Die Gesetzesvertretende Verordnung vom 19. August 2005, Nr. 194 setzt die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm um.
Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a) derselben Verordnung bestimmt als „Ballungsraum“ ein von der Region oder von der zuständigen Autonomen Provinz festgelegtes bewohntes Gebiet, das sich gemäß Artikel 3 der Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. April 1992, Nr. 285 i.g.F. aus mehreren Ortszentren zusammensetzen kann und dessen Gesamteinwohnerzahl über 100.000 liegt.
Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b) derselben Verordnung legt fest, dass das Umweltministerium der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und danach alle fünf Jahre, die Ballungsräume mitteilen muss.
Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe b) legt fest, dass die Region oder die Autonome Provinz, für den oben genannten Zweck, dem Umweltministerium bis zum 30. November 2008 und danach alle fünf Jahre, das Verzeichnis der ermittelten Ballungsräume mitteilen muss.
Die Provinz hat eine Analyse der möglichen städtischen Ballungszentren der Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und 250.000 durchgeführt.
Aus den zur Verfügung stehenden statistischen Daten geht hervor, dass die einzige Gemeinde der Provinz mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und 250.000 die Gemeinde Bozen ist und als „Ballungsraum“ gemäß der Gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. August 2005, Nr. 194 einzustufen ist.
Wie von den geltenden Bestimmungen vorgesehen, wurden dies der betreffenden Gemeinde vorab mitgeteilt. Die Gemeinde muss somit als „zuständige Behörde“ die Ausarbeitung der strategischen Lärmkarte, der Daten gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buschstabe a) und des Aktionsplanes gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buschstabe a) der Gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. August 2005, Nr. 194 übernehmen.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1) Die Gemeinde Bozen als “Ballungsraum” der Autonomen Provinz Bozen mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und 250.000 einzustufen, die gemäß der von der Gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. August 2005, Nr. 194 vorgesehenen Verpflichtungen, die Funktionen als „zuständige Behörde“ übernehmen wird.