Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Juli 2011, Nr. 30.
(1) Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„2. Das Frauenbüro ist bei der Abteilung Arbeit angesiedelt.“
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.