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Beschlüsse der Landesregierung
2011
Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
Kraftfahrzeugsteuer des Landes - Beschleunigung der Einhebungsverfahren
Attendere, processo in corso!
Mit
Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9
, wurde ab 1. Januar 1999 die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingerichtet.
Die von der Landesverwaltung im Fall von unterlassenen, ungenügenden oder verspäteten Einzahlungen der Kraftfahrzeugsteuer durchgeführte steuerliche Eintreibungstätigkeit erfolgte bis heute für jedes einzelne Steuerjahr, unter Einhaltung der Verjährungsfristen, in den folgenden drei Phasen:
a) gütliche Mitteilung (ungefähr 34.000 Mitteilungen jährlich durch ordentliche Post, eineinhalb Jahre nach dem Ende des Steuerjahres);
b) Feststellungsbescheid (ungefähr 17.000 Feststellungsbescheide jährlich, welche zweieinhalb/drei Jahre nach dem Ende des Steuerjahres zugestellt werden);
c) Steuerzahlkarte (ungefähr 12.000 Steuerzahlkarten jährlich, welche viereinhalb Jahre nach dem Ende des Steuerjahres zugestellt werden) und darauf folgende Vollstreckungsverfahren.
Bis zum Jahr 2010 (Steuerjahr 2007) wurde der Einhebungsbeauftragte für die Provinz Bozen Equitalia Trentino Alto Adige Südtirol AG mit dem Druck und der Zustellung der Feststellungsbescheide (Phase b) laut Artikel 21
quater
des
L.G. 9/1998
beauftragt.
Die Zustellung des Feststellungsbescheides muss laut Absatz 51 des Artikels 5 des Gesetzedekretes vom 30.12.1982, Nr. 953 innerhalb des dritten Jahres nach jenem, in dem die Übertretung begangen wurde, erfolgen.
Für die durch das Feststellungsverfahren nicht sanierten Positionen stellt derselbe Einhebungsbeauftragte die diesbezüglichen vom Amt für Abgaben des Landes in die Hebeliste eingetragenen Steuerzahlkarten im Sinne des Artikels 25 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602 zu (Phase c).
Der Artikel 21
sexies
des
Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9
sieht die Möglichkeit vor, die Strafen wegen unterlassener oder verspäteter Zahlung der Landessteuern durch Eintragung in die Steuerrolle ohne vorherige Vorhaltung zu verhängen.
Die jetzige Steuerzahlkarte ermöglicht der Verwaltung, alle Steuerdaten anzugeben, die der Steuerpflichtige benötigt um die tatsächlichen sowie die rechtlichen Begründungen des Steueranspruches zu erfahren. Somit wird auch das Recht auf Verteidigung gewährt, falls der Betroffene entscheidet, gegen die Eintragung in die Hebeliste Beschwerde einzulegen.
Die unmittelbare Zustellung der Steuerzahlkarte, ohne vorherige Zusendung des Feststellungsbescheides ermöglicht es, die Zwangseintreibungsfristen der Steuer von den jetzigen fünf auf drei Jahre zu verringern, unter Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist der steuerlichen Vorhaltung.
In der Folge werden zusätzliche Begründungen angegeben, welche die Verwaltung bewogen haben, die Phase des Feststellungsbescheides zu überspringen, um im voraus die Eintragung der unregelmäßigen Positionen in die Hebeliste vorzunehmen:
- für die vergangenen bereits beanstandeten Steuerjahre wurde eine bessere Wirksamkeit der Hebeliste als jene der Feststellungsbescheide festgestellt;
- das bessere Reagieren des Schuldners beim Erhalt der Steuerzahlkarte ermöglicht den raschen Abschluss der steuerlichen Position nicht nur durch die Zahlung sondern auch, falls der geforderte Betrag tatsächlich nicht geschuldet ist, durch die Richtigstellung derselben nach der erneuten, vom Steuerpflichtigen im Selbstschutzwege beantragten Überprüfung;
- die Eintragung in die Hebeliste ohne vorherige Zusendung des Feststellungsbescheides führt zu einer geschätzten Kostenersparnis für die Verwaltung in Höhe von 55.000,00 Euro jährlich;
- andere Körperschaften haben seit einigen Jahren dieses vereinfachte Verfahren angewandt. Es hat positive Ergebnisse bezüglich der Wirksamkeit der Einhebung, der Verminderung der Kosten und der Dauer der gesamten Eintreibungstätigkeit sowie der rascheren Aktualisierung der Steuerarchive gebracht.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Eintreibung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut
Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9
, sowie der diesbezüglichen Strafen und Zinsen unmittelbar durch die Einhebung mittels Zwangseintreibung im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, ab dem Jahr 2011, bzw. ab dem Steuerjahr 2008, vorzunehmen, ohne vorherige Zustellung des Feststellungsbescheides.
2. Die von der Landesverwaltung im Fall von unterlassenen, ungenügenden oder verspäteten Einzahlungen der Kraftfahrzeugsteuer durchgeführte steuerliche Eintreibungstätigkeit erfolgt für jedes einzelne Steuerjahr in den folgenden zwei Phasen, anstatt drei:
a) gütliche, durch ordentliche Post zugeschickte Mitteilung;
b) Steuerzahlkarte, welche innerhalb der gesetzlichen Fristen zugestellt wird, und darauf folgende Vollstreckungsverfahren.
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