Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2011, Nr. 18
(1) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
“b) 31. Dezember 2011, was die übrigen Bestimmungen betrifft.“
(2) Artikel 27 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
“Art. 27Übergangsbestimmungen
1. Die bestehenden Schutzhütten müssen bis zum 31. Dezember 2011 diesen Vorschriften angepasst werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.