(1) Im Art. 2 Abs. 1 und 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 werden die Worte „Die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Akte sowie“ gestrichen.
(2) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 werden im Art. 6 die nachstehenden Änderungen vorgenommen:
- im Abs. 1 werden die Worte „die Gesetzmäßigkeitskontrolle sowie“ gestrichen;
- nach Abs. 3 werden die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
„3/bis In Durchführung und für die Zwecke des Art. 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 werden die Kontrollen - auch jene im Sinne der Zusammenarbeit - in Zusammenhang mit der Aufsicht über die Erreichung der finanzpolitischen Ziele und die darauf folgende Kontrolle über die wirtschaftliche Haushaltsführung der örtlichen Körperschaften und der weiteren im Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 670/1972 angeführten Körperschaften und Einrichtungen von der Provinz Trient bzw. der Provinz Bozen ausgeübt; über die Ergebnisse der Kontrollen wird der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet.
3/ter Die Region und die Provinzen können die Sektionen des Rechnungshofes um zusätzliche Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der ordnungsgemäßen Finanzgebarung und der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit sowie um Gutachten in Sachen öffentliches Rechnungswesen - auch für Rechnung der einzelnen oder zusammengeschlossenen örtlichen Körperschaften und der weiteren im Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 angeführten Körperschaften und Einrichtungen – ersuchen.“.
(3) Im Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 wird der Abs. 1 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:
„1. Die allgemeine Rechnungslegung der Region und jene der Provinzen Trient und Bozen werden von den in der Region Trentino-Südtirol vereinigten Sektionen durch ein aus den Kontrollsektionen der Provinzen Trient und Bozen in gemeinsamer Sitzung zusammengesetztes Kollegium gebilligt. Die gemeinsamen Sitzungen der Sektionen der Region finden abwechselnd in Trient und in Bozen in Anlehnung an den jeweiligen Tagungsort des Regionalrates statt.“.
(4) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 wird im Art. 17 der nachstehende Absatz hinzugefügt:
„1/bis Die Kontrollsektionen können durch ein Mitglied ergänzt werden, das vom Trentiner Landtag bzw. vom Südtiroler Landtag namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen laut Art. 7 Abs. 8/bis des Gesetzes vom 5. Juni 2003, Nr. 131 erfüllt und für den in genanntem Artikel vorgesehenen Zeitraum im Amt bleibt, wobei die damit verbundenen Ausgaben von den Provinzen getragen werden; die Ernennung erfolgt mit Dekret des Präsidenten der Republik gemäß den Modalitäten, die im Abs. 2 des einzigen Artikels des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 8. Juli 1977, Nr. 385 vorgesehen sind.“.
(5) Die Art. 7 und 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 werden aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.