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1. Die Festlegung der Entschädigung zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Freigabe von Liegenschaften bei der Verlegung von Gas-, Strom- und sonstigen Leitungen kann mittels Konvention zwischen der enteignenden Körperschaft (zuständiges Assessorat der Autonomen Provinz Bozen) und der juridischen Person, die die Liegenschaft auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels nutzt, geregelt werden. Besagte Konvention kann unabhängig vom Beginn der entsprechenden. Enteignungs-prozedur abgeschlossen werden;
2. Der Betrag der Kosten, welcher sowohl die Verlegung bzw. Anpassung der Leitungen und aller damit zusammenhängenden Leistungen, als auch Vergütungen betreffend die Flächenverfügbarkeit für die zu verlegende bzw-anzupassende Leitung beinhaltet, kann mittels Kostenvoranschlag von Seiten der juridischen Person, die die Liegenschaft auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels nutzt, oder einer anderen, zur Verlegung der Leitung fähigen Institution, festgelegt werden, vorbehaltlich vorheriger Genehmigung des Kostenvoranschlags von Seiten der enteignenden Körperschaft (entsprechendes zuständiges Amt);
3. Vorauszahlungen sind mittels Regelung durch Konvention in folgendem Ausmaß zulässig:
- bis zu 30% des Kostenvoranschlags bei Abschluss der Konvention, vorbehaltlich vorheriger Genehmigung der Konvention von Seiten der Landesregierung;
- bis zu 50% vor Baubeginn; Voraussetzung: Flächenverfügbarkeit muss gegeben sein. Die Flächenverfügbarkeit ist durch Beschluss der Landesregierung zur Einleitung des entsprechenden Enteignungsverfahrens bei vorliegendem Einverständnis der Grundeigentümer zur Grundstücksbesetzung bzw. durch vorliegendes Besetzungsdekret gewährleistet.
Im Weiteren erfolgt die Zahlung gegebenenfalls je nach Baufortschritt und schließlich per Saldo bei Endabrechnung bzw. nach erfolgter Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten;
4. Eine Abweichung des Kostenvoranschlages gemäß Punkt 2 ist im Ausmaß von bis zu 20% zulässig. Wird dieses Limit überschritten, muss zwischen der juridischen Person und der Autonomen Provinz Bozen eine neue Konvention abgeschlossen werden;
5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.