Geförderter Wohnbau: Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. – Festlegung der Kriterien für die Gewährung des einmaligen Beitrages
Art. 1
(Voraussetzungen für die Gewährung des einmaligen Beitrages)
Art. 2
(Ausmaß des einmaligen Beitrages)
Art. 3
(Ausbezahlung des Beitrags)
a) es muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der bebaute Grund zur Gänze bezahlt wurde,
b) das Eigentumsrecht am bebauten Grundstück muss im Grundbuch eingetragen sein.