(1) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 wird nach dem Art. 19/bis der nachstehende Artikel hinzugefügt:
„Art. 19/ter
1. Ab dem 1. Tag des dritten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes werden der Autonomen Provinz Trient mit Bezug auf deren Gebiet die Befugnisse betreffend die Verwaltungs- und Organisationstätigkeit zur Unterstützung des Regionalen Verwaltungsgerichts Trient übertragen. Diese Befugnisse umfassen die Tätigkeit, für die das Verwaltungspersonal, einschließlich des Generalsekretärs, vorgenannten Gerichtes zuständig ist, sowie die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für den Betrieb des Verwaltungsgerichts notwendig sind, ausgenommen die Kosten für das Gerichtspersonal.
2. Dem Verwaltungspersonal laut diesem Artikel obliegen die Aufgaben, die laut den staatlichen Bestimmungen dem Staatspersonal der regionalen Verwaltungsgerichte zugewiesen sind, das die entsprechenden Ränge bekleidet; unbeschadet bleibt dessen funktionelle Abhängigkeit vom Gerichtspersonal. Der Generalsekretär wird vom Landesausschuss nach Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichtes laut Abs. 1 aus den Reihen des Personals im Rang eines leitenden Beamten ernannt.
3. Das aus jedwedem Titel bei den Sekretariaten des Gerichtes Dienst leistende Personal kann innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes beantragen, mit Wirkung vom Datum laut Abs. 1 in den Stellenplan der Autonomen Provinz Trient eingestuft zu werden, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsverwaltung. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Gleichstellungstabelle gemäß der Anlage A zu diesem Dekret. Dem in den Stellenplänen der Provinz eingestuften Personal wird die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehene Besoldung zuerkannt; die Differenz zwischen der bei der Herkunftskörperschaft bezogenen und der aufgrund der Einstufung in den Stellenplan der Provinz zuerkannten Besoldung wird als persönliche Zulage verrechnet. Bis zum Erlass einer anderslautenden Bestimmung des Landeskollektivvertrags wird dem Personal des Regionalen Verwaltungsgerichts weiterhin die Verwaltungszulage nach den Modalitäten und in den Beträgen entrichtet, die für die Bediensteten des Verwaltungsgerichtes vorgesehen sind.
4. Das Personal laut Abs. 3, das nicht beantragt, in die Stellenpläne der Provinz eingestuft zu werden, kehrt - falls es in der Stellung einer Abordnung im Dienst steht - innerhalb von 60 Tagen zur Herkunftsverwaltung zurück. Wenn es sich um Staatsbedienstete handelt, werden diese auf einen innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist einzureichenden Antrag auch außerplanmäßig dem Regierungskommissariat der Provinz Trient zugeteilt. Dem im Stellenplan der Autonomen Provinz Trient eingestuften Personal, das zum Zeitpunkt der Übertragung laut Abs.1 bereits beim Staat bedienstet ist, wird die Möglichkeit gewährleistet, zu den vorherigen Herkunftsverwaltungen zurückzukehren, sofern genannte Übertragung widerrufen wird.
5. Außer dem Generalsekretär sichert die Provinz dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient im Einvernehmen mit dem Gerichtspräsidenten die Zuweisung von Personal in der Höchstgrenze von drei Verwaltungsbediensteten für jeden zugeteilten Richter zu.
6. Die der Provinz Trient im Sinne des Art. 16 des Sonderstatuts für die Ausübung der übertragenen Funktionen laut diesem Artikel zustehenden Beträge werden in einem besonderen Einvernehmen zwischen Staat und Autonomer Provinz - auch bezogen auf mehrere Jahre – bestimmt, wobei die jährlichen Durchschnittsausgaben zu berücksichtigen sind, die der Staat für die selben Aufgaben im vorhergehenden Dreijahreszeitraum bestritten hat
7. Für die Zwecke der Ausübung der übertragenen Befugnisse laut diesem Artikel wendet die Autonome Provinz Trient - unbeschadet der Bestimmung laut Abs. 2 - die Landesbestimmungen auf dem Sachgebiet des Personals, der Buchhaltung und der Vertragstätigkeit an, wobei sie sich der zuständigen Landesstellen bedient.“
(2) Mit Bezug auf das Regionale Verwaltungsgericht Trient und mit Wirkung vom Datum laut Art. 19/ter Abs. 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426, eingeführt durch Abs. 1, wird der Art. 12 Abs. 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 426/1984, ersetzt durch Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. April 1999, Nr. 161 auf dem Sachgebiet der Ernennung des Generalsekretärs nicht mehr angewandt.
(3) Der Art. 15 Abs. 3 und die Tabelle A des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 werden aufgehoben.
(4) Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist dazu ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen für die Reduzierung der Ansätze in den betreffenden Ausgabenkapiteln vorzunehmen.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.