(1) Unter Punkt 11.5. (Amt für Bauaufträge) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist der letzte Gedankenstrich gestrichen.)
(2) Unter Punkt 18.1. (Amt für ladinische Kultur und Schule) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird die italienische Fassung der Bezeichnung des Amtes in „Amt für ladinische Kultur und Schule“ richtiggestellt.
(3) Unter Punkt 18.1. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Gedankenstrich wird folgender hinzugefügt:
„– Landesberufsschule für das Kunsthandwerk Gröden“
(4) Punkt 20. (DEUTSCHE UND LADINISCHE BERUFSBILDUNG) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(5) Punkt 21. (ITALIENISCHE BERUFSBILDUNG) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(6) Bei der Anlage 2 (VERZEICHNIS DER LANDESBERUFSSCHULEN) zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind die Wörter „VERZEICHNIS DER LANDESBERUFSSCHULEN“ sowie die Buchstaben A) und B) gestrichen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.