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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 69 (Nachfolge in der Wohnbauförderung)  

(01)  Die Landesregierung setzt die Richtlinien und Modalitäten für die Nachfolge beim Gesuch um Wohnbauförderung für den Fall fest, dass der Gesuchsteller nach Einreichung des Gesuchs, aber vor Beginn der Laufzeit der Sozialbindung verstirbt. 198) 

(1)  Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers wird das Darlehen oder der Beitrag auf die Nachfolger umgeschrieben, wenn mindestens einer von ihnen im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß diesem Abschnitt ist und die Wohnung tatsächlich bewohnt. Erfüllt keiner der Nachfolger die geforderten Voraussetzungen, kann die Wohnung an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, vermietet werden. Andernfalls muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut, an die Gemeinde oder, wenn diese nicht beabsichtigen die Wohnung anzumieten, an Personen vermietet werden, die im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Im negativen Falle spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Widerruf der Wohnbauförderung aus, und zwar ab dem Todesdatum des Förderungsempfängers und mit den Wirkungen laut Artikel 64; im Falle eines zinsfreien Darlehens werden jedoch die Zinsen für das Restdarlehen vom Todesdatum des Förderungsempfängers an gerechnet.199) 

(2)Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers mit Fruchtgenussrecht wird das Darlehen oder der Beitrag zugunsten des Eigentümers umgeschrieben, wenn er im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist und die Wohnung tatsächlich bewohnt. Erfüllt der Eigentümer nicht die geforderten Voraussetzungen, kann die Wohnung an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, vermietet werden. Andernfalls muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut, an die Gemeinde oder, wenn diese nicht beabsichtigen die Wohnung anzumieten, an Personen vermietet werden, die im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Im negativen Falle spricht der Landesrat für Wohnungsbau zu Lasten des Eigentümers den Widerruf der Wohnbauförderung aus, und zwar ab dem Todesdatum des Förderungsempfängers und mit den Wirkungen laut Artikel 64; im Falle eines zinsfreien Darlehens werden jedoch die Zinsen für das Restdarlehen vom Todesdatum des Förderungsempfängers an gerechnet.200) 

(3)  Wird die Wohnbauförderung Ehegatten gewährt, die Miteigentümer der geförderten Wohnung sind, kann die Wohnbauförderung bei Ableben eines Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten umgeschrieben werden, auch wenn dieser nicht im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, sofern er die Wohnung tatsächlich bewohnt. Anderenfalls kommen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 zur Anwendung. 201)

(4)  Auf Antrag der Nachfolger kann die Wohnbauförderung auf jenen Miterben umgeschrieben werden, der die Wohnung tatsächlich besetzt und der auf den Miteigentumsquoten der anderen Miterben das Wohnrecht oder das Fruchtgenussrecht erhält oder die Wohnung als überlebender Ehegatte im Sinne des Artikels 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches inne hat. 202)

198)
Art. 69 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 14 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
199)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
200)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
201)
Art. 69 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
202)
Art. 69 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
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