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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 62 (Schutz der sozialen Funktion von geförderten Wohnungen)            135) delibera sentenza

(1)  Die Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der zehnjährigen Sozialbindung136)  für den geförderten Wohnbau.

(2)  Soweit die zehnjährige Sozialbindung nicht schon auf Grund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch aufgrund des von einem Notar beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen, von einem Notar beglaubigten Verpflichtungserklärung. 137)

(3)  Die Bindung läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch. 138)

(4)  Die Sozialbindung laut Absatz 1 bedingt, daß die geförderte Wohnung im ersten Jahrzehnt vom Förderungsempfänger und seiner Familie  ab dem Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung der Bindung und jedenfalls innerhalb von einem Monat ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung, der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten  ständig und tatsächlich bewohnt werden muß; auch darf die Wohnung weder veräußert noch vermietet, noch unter irgendwelchem Titel überlassen noch mit dinglichen Rechten - außer solchen zur Amortisierung der Darlehen, die für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der Wohnung selbst aufgenommen wurden - belastet werden. Im Darlehensvertrag muß ausdrücklich vereinbart werden, daß das Darlehen für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt ist. Das Veräußerungsverbot gilt nicht für die Abtretung von Erbanteilen an die Miterben im Sinne von Artikel 732 des Zivilgesetzbuches.139) 

(4-bis)  Die Zubehörflächen und die anderen Mitbesitzobjekte können, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, mit Grunddienstbarkeiten im Sinne des 3. Buches 6. Titel des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Übertragung von freier Kubatur, mittels jedweden Titels belastet werden. 140)

(4-ter) Im ersten Bindungsjahrzent kann der Fruchtnießer, der gleichzeitig Förderungsempfänger ist, nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, das nackte Eigentum an der geförderten Wohnung erwerben und voller Eigentümer derselben Wohnung werden. 141)

(5) 142) 

(6)  Im zweiten Bindungsjahrzehnt 143)  sind mit Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Veräußerung, die Vermietung, die Überlassung des Gebrauches unter jedwedem Titel sowie die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten zugunsten von Personen zulässig, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes besitzen. Ebenso ist die Vermietung an das Institut für den sozialen Wohnbau oder an die Gemeinde zulässig. Außerdem ist die Bestellung von Hypotheken zu Lasten der geförderten Wohnung ohne die in Absatz  4 vorgesehenen Beschränkungen möglich. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Zur Veräußerung wird unter der Bedingung ermächtigt, daß der Käufer in den vom Veräußernden eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrag eintritt, es sei denn, das Darlehen wird vorzeitig getilgt. Die Ermächtigung durch den Abteilungsdirektor ist innerhalb von 90 Tagen ab Antrag zu erteilen. Wird die Ermächtigung nicht innerhalb der genannten Frist erteilt, kann sie durch eine Erklärung des Antragstellers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß der Antrag gestellt worden ist. Der Antragsteller ist jedoch für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich, daß die Wohnung nur zugunsten von berechtigten Personen veräußert, vermietet, überlassen oder mit dinglichen Rechten belastet wird.144) 

(7)  Im zweiten Bindungsjahrzehnt 145)  kann auch die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums an der Wohnung erteilt werden. Wurde die Wohnung auf einer Fläche errichtet, die für den geförderten Wohnbau enteignet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen veräußert werden, die in der jeweiligen Gemeinde die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes besitzen.

(8) Die Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen der Absätze 4, 6 und 7 widersprechen, sind nichtig. 146)

(9)  In den mit Wohnbauförderung des Landes errichteten Wohnungen ist nach vorheriger Ermächtigung die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren zulässig. Die entsprechenden Kriterien werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Ermächtigung kann für höchstens zwei Zimmer und unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der nicht vermietete Teil der Wohnung für den Bedarf der Familie des Förderungsempfängers angemessen ist. Die Ermächtigung gilt als stillschweigend erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen abgelehnt wird.147) 

(10)  In die geförderte Wohnung können auf begründeten Antrag auch Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades aufgenommen werden.148) 

(11)  Für die Wohnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf waren, läuft die Bindungsfrist ab dem Tage der Gewährung der Wohnbauförderung.149) 

(12)  Für alle Wohnungen, welche vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016 Nr. 5, zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf zugelassen worden sind und für alle vor und nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes zugewiesenen geförderten Baugründe, hat die Sozialbindung eine Dauer von 20 Jahren. 150)

(13)  Für die Rechtswirkungen laut Absatz 12 und alle damit verbundenen Bestimmungen werden, bezüglich des zweiten Jahrzehnts der Bindungsdauer, die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, angewandt. 151)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 332 del 15.11.2007 - Alloggio agevolato - cancellazione del vincolo sociale - controversia - giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 14.03.2006 - Procedimento amministrativo - termine di trenta giorni per provvedere - natura - edilizia abitativa agevolata - prova dell'occupazione stabile dell'alloggio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - destinatario del vincolo sociale ventennale - vendita forzata
massimeBeschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347 - Geförderter Wohnbau - Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 1318 vom 09.09.2013 und Beschluss Nr. 955 vom 05.08.2014)
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 43 vom 10.02.1999 - Widerruf von Wohnbauförderungen im Falle einer Veräußerung - Schenkung zwischen Vater und Sohn
135)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
136)
Im Art. 62 Absatz 1 die zwanzigjährige Sozialbindung wurde durch die zehnjährige Sozialbindung geändert im Sinne von Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
137)
Art. 62 Absatz 2 wurde zuerst ergänzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1  des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
138)
Art. 62 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
139)
Art. 62 Absatz 4 wurde zuerst ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
140)
Art. 62 Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
141)
Art. 62 Absatz 4-ter wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
142)
Art. 62 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 9 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
143)
Art. 62 Absatz 6 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
144)
Art. 62 Absatz 6 wurde ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 10 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
145)
Art. 62 Absatz 7 ist die Bestimmung bezüglich des zweiten Bindungsjahrzehnts aufgehoben im Sinne von Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
146)
Art. 62 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 11 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
147)
Absatz 9 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
148)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
149)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
150)
Art. 62 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
151)
Art. 62 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
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