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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 62-ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)   delibera sentenza

(1)  Um die Korrektheit, Transparenz und Effizienz der Aufsicht über den geförderten Wohnbau zu gewährleisten, wird die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau, im Folgenden Agentur genannt, errichtet. Sie ist bei der Landesabteilung Wohnungsbau angesiedelt.

(2)  Die Agentur hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle und ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständig, auch aufgrund von Vereinbarungen mit der Landesabteilung Wohnungsbau, die Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindungen für den geförderten Wohnbau festzustellen und die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wie den Widerruf und die Reduzierung der Förderung, die Rückerstattungsforderungen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die Verhängung der Geld- und Verwaltungsstrafen zu verfügen und die nachträglichen Ermächtigungen zu erteilen. Ebenso übt die Agentur bei Vorliegen der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen die dort vorgesehenen Aufgaben aus.

(3)  Die Agentur ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

(4)  Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis. Sie genehmigt die Satzung der Agentur und den Entwurf der Vereinbarung, mit welcher die Beziehungen zwischen Landesabteilungen und Agentur sowie die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste geregelt werden.

(5)  Die für die Aufsicht über die Einhaltung der Bindung des konventioniertes Wohnbaus zuständigen Gemeinden können den Dienst der Agentur für die Feststellung und die Vorhaltung von Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus und für die Verhängung der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen in Anspruch nehmen. Die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste sowie die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden werden durch eigene Vereinbarungen geregelt, welche von den Gemeinden mit der Agentur nach dem von der Landesregierung genehmigten Muster abgeschlossen werden. Die Landesregierung legt auch Kriterien für die Festlegung der Spesenrückvergütungen fest.

(6)  Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse des Allgemeinheit und Dienstleistungen für die in Absatz 5 genannten Subjekte durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als einheitliche Aufsichtsstelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

(7)  Gemäß den Vereinbarungen erhält die Agentur von den Landesabteilungen und den Gemeinden sämtliche für die Ausführung des Dienstes erforderlichen Daten und Informationen und

  1. arbeitet mit diesen Verwaltungen bei der Erledigung der gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse beratend zusammen;
  2. nimmt die mit der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspflichten verbundenen Aufgaben in all ihren Phasen wahr, sorgt für die Einhebung der Geld- und Verwaltungsstrafen und erfüllt die mit einem etwaigen Streitverfahren verbundenen Aufgaben.

(8)  Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushalts kann die Agentur zu besonders komplexen Fragen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz hinzuziehen. 153)

massimeBeschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696 - Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau - Genehmigung der Satzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1872 vom 09.12.2013)
153)
Art. 62-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
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