(1) Eine Wohnung gilt als angemessen, wenn die bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 Quadratmeter ist. Diese Fläche wird für jede weitere Person um 15 Quadratmeter erhöht. Auf begründeten Antrag kann die bewohnbare Nutzfläche für Rollstuhlfahrer und für Personen, die eine Pflegeperson benötigen, erhöht werden.
(2) Die leicht erreichbare Wohnung definiert sich aus der Wegstrecke und der Höhendifferenz zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder dem Wohnsitz des Gesuchstellers. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Falls die Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer. 71) 72) 73)
(3) Nicht Gegenstand der Wohnbauförderung können Wohnungen sein, die im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder im Sinne der Durchführungsverordnung überfüllt sind.