(1) Die zusätzlichen Fördermaßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) werden nur dann gewährt, wenn der Gesuchsteller über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf verfügt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Artikel bedingt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62. 133)