(1) Das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer Familiengemeinschaft für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf ist der „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL), der folgendermaßen festgesetzt wird:
(1-bis) Ab dem 1. Jänner 2017 bleibt die 5. Einkommensstufe laut Absatz 1 Buchstabe e) beschränkt auf die vom Artikel 82 vorgesehenen Wirkungen aufrecht. 129)
(2) Die Landesregierung kann, bei besonderen und begründeten Erfordernissen, die notwendigen Anpassungen am FWL vornehmen. 130)