(1) Die in Artikel 65 vorgesehenen Sanktionen werden nicht angewandt, falls nach Ablauf von fünf Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes in die geförderte Wohnung die nicht genutzte Baumasse entweder für die Erweiterung der eigenen Wohnung, welche die Merkmale einer Volkswohnung in eine Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muß, oder für den Bau einer zusätzlichen Wohnung genutzt wird, die für den Wohnungsbedarf von Verwandten oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades bestimmt wird.