(1) Den Angehörigen der dritten und vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 und jenen der ersten und zweiten Einkommensstufe, die weniger als 20 Punkte gemäß Durchführungsverordnung erreichen, wird ein zehnjähriger gleichbleibender Beitrag gewährt. Die Angehörigen der ersten und zweiten Einkommensstufe, die die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, können in Alternative zum Darlehen um die Gewährung des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages ansuchen.
(2) Der Beitrag wird nach dem gemäß Artikel 55 berechneten Darlehensbetrag bemessen. Er beträgt 6 Prozent für die Angehörigen der ersten, 5 Prozent für die Angehörigen der zweiten, 4 Prozent für die Angehörigen der dritten und 3 Prozent für die Angehörigen der vierten Einkommensstufe.
(3) Die in Absatz 2 genannten Beiträge können mit dem Beschluß der Landesregierung, mit dem das in Artikel 6 genannte Einsatzprogramm genehmigt wird, abgeändert werden.