(1)Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermächtigt der Landesrat für Wohnungsbau zur Umschreibung der Förderung, wobei er sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält. Infolge der Ermächtigung zur Umschreibung der Förderung wird auch die Ermächtigung zur gänzlichen oder teilweisen Abtretung des Wohnungseigentums erteilt.
(2)190)