(1) Eine Wohnung gilt als Volkswohnung, wenn sie nicht die Merkmale einer Luxuswohnung gemäß Ministerialdekret vom 2. August 1969 aufweist; weitere Voraussetzung ist, daß sie:
- mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang) hat,
- eine eigene abgeschlossene Wohnung bildet,
- den anderen Bedingungen entspricht, die in den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen vorgesehen sind,
- eine bewohnbare Nutzfläche hat, die nicht geringer als 28 und nicht größer als 110 Quadratmeter ist.
(2) Als Volkswohnungen gelten auch Wohnungen, die aufgrund einer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52(30. Dezember 1978) erteilten Baukonzession erbaut worden sind und deren bewohnbare Nutzfläche nicht größer als 130 Quadratmeter ist; es müssen aber die übrigen Merkmale einer Volkswohnung laut Absatz 1 gegeben sein.
(3) Bei Familien mit mehr als fünf Mitgliedern kann die bewohnbare Nutzfläche für jede zusätzliche Person um 15 Quadratmeter erhöht werden, oder es kann, innerhalb dieser Grenze, ein Wohnraum dazugebaut werden.
(3-bis) Auf Grund des erhöhten Wohnraumbedarfs einer Familie, in der eine Person lebt, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, legt die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen Kriterien fest, mit welchen bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung dem erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen wird. 69)
(4) Im Falle der Wiedergewinnung von Wohnungen kann aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes von den Vorschriften laut Absatz 1 Buchstaben b) und d) abgewichen werden.
(5) Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eine weitere Wohnung errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet. Für diese Wohnung müssen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaus gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, übernommen werden. Im Falle des Neubaus darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als 50 Prozent der Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist. Im Falle der Wiedergewinnung darf die Wohnfläche der zusätzlichen Wohnung nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist.70)
(6) Der Gesuchsteller kann zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, Räume errichten, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bilden und zur gewerbemäßigen Ausübung einer Kleinunternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 2083 des Zivilgesetzbuches durch den Gesuchsteller selbst oder durch den zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sind. Wenn es sich um eine Dienstleistungstätigkeit handelt, darf die Nutzfläche dieser Räume jene der geförderten Wohnung nicht überschreiten; diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um eine Tätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, "Gastgewerbeordnung" handelt.
(7) Weitere Merkmale der Volkswohnungen können mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden.
(8) Zur Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können auch Eigentümer von Wohnungen zugelassen werden, die in Gebäuden bestehen, in denen der Eigentümer seit mindestens fünf Jahren die Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, die Tätigkeit des Urlaubes auf dem Bauernhof laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 57oder die gastgewerbliche Beherbergungstätigkeit laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, ausübt.