(1) Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung die in diesem Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen in Anspruch genommen wurden, tritt der Zuschlagsempfänger, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß Artikel 45 ist, in die Wohnbauförderung und in die Verpflichtungen aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ein. Ist der Zuschlagsempfänger nicht im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45, hat er die Pflicht, die Wohnung an Personen zu vermieten oder zu veräußern, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45 sind.
(2) Die Möglichkeit des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gemäß Artikel 64 bleibt unbeschadet. Verzichtet der Zuschlagsempfänger nicht auf die Wohnbauförderung, gilt er für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes als Wohnbauförderungsempfänger.
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, die auf Flächen gebaut wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, hat der Zuschlagsempfänger außerdem die Pflicht, die besonderen Bestimmungen von Artikel 86 zu beachten. Die ersteigerte Wohnung darf demnach nur an Personen veräußert oder vermietet und jedenfalls nur von Personen besetzt werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Bauland in der jeweiligen Gemeinde besitzen.165)