(1) Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können nur Wohnungen sein, die die Merkmale von Volkswohnungen besitzen.
(2) Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung können sowohl Wohnungen mit den Merkmalen von Volkswohnungen, als auch Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl sein.
(3) Solange die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62 im Grundbuch angemerkt ist, können Wohnungen, die bereits Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf waren, nicht Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes für den Kauf von Wohnungen im Sinne dieses Abschnittes sein. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht, wenn die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ausschließlich deshalb angemerkt wurde, weil die Wohnung auf gefördertem Bauland errichtet wurde.61)
(4) Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die Wohnungen ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Das gleiche gilt für die Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung als Wohnungen haben und in Wohnungen umgebaut werden sollen. Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig. 62) 63)
(5) Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen sind die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Wiedergewinnungsmaßnahmen einschließlich des völligen Abbruches und Wiederaufbaues. Der Wiederaufbau kann an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn das abzubrechende Gebäude auf einer Fläche steht, die mit einem Bauverbot für Neubauten belegt ist, kann auch der Wiederaufbau des Gebäudes an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes zur Förderung für Wiedergewinnung zugelassen werden.64)
(6) Für die Rechtswirkungen der von diesem Abschnitt und Abschnitt 7 geregelten Wohnbauförderungen gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent als Wiedergewinnung. In jedem Falle gilt es als Wiedergewinnung, wenn eine bestehende Baumasse, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung auf das Ausmaß einer Volkswohnung gemäß Artikel 41 erweitert wird. Bei Inanspruchnahme des Energiebonus für die energetische Sanierung laut Artikel 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, gelten nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, auch bei Überschreitung von 20 Prozent Kubaturerweiterung als Wiedergewinnung, wenn sie bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet werden und die bewohnbare Nutzfläche der Wohneinheit darf jene einer Volkswohnung gemäß Artikel 41 nicht überschreiten. 65) 66)
(7) Mit Durchführungsverordnung werden die Mindeststandards für die Wiedergewinnungsmaßnahmen geregelt. Die Standards müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Einschränkung des Energieverbrauches durch Heizanlagen, jener über die Wärmeisolierung von Gebäuden gemäß Gesetz vom 9. Jänner 1991, Nr. 10, und der Landesgesetze betreffend Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung berücksichtigen.
(8) Die Ausbezahlung der Beiträge für die Wiedergewinnung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Dokumentation. 67)