(1) 83)
(2) Für Personen, die infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den/die Ehegatten/in übertragen, kommen die Ausschlussgründe laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht zur Anwendung.
(2-bis) Die Bestimmungen laut Absatz 2 kommen dann zur Anwendung, wenn die Übertragung wie folgt durchgeführt wird:
(3) 85)
(4) 86) 87)