(1) Wer eine Wohnbauförderung des Landes empfangen hat, kann zu einer weiteren Förderung für den Kauf oder den Bau einer anderen Wohnung beziehungsweise für die Erweiterung der nicht angemessenen Wohnung zugelassen werden, wenn die geförderte Wohnung dem Bedarf seiner Familie nicht mehr angemessen ist.
(2) Für die nicht angemessene Wohnung kommen die Bestimmungen von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 zur Anwendung.
(3) Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Differenz zwischen der festgelegten Obergrenze gemäß Artikel 55 und jener der bereits erhaltenen Förderung. 131)