(1) Als Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl gelten Wohnungen, die die Merkmale laut Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufweisen, außer den Nebenräumen nicht mehr als zehn Wohnräume besitzen, und deren bewohnbare Nutzfläche nicht größer als 160 Quadratmeter ist.
(2) Weitere Merkmale der Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl können mit Durchführungsverordnung festgesetzt werden.
(3) Aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes und des Ortsbildschutzes kann von der Bestimmung laut Absatz 1 abgewichen werden.