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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 47 (Bevorzugungskriterien)   delibera sentenza

(1)  Bei der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes sind vorwiegend zu berücksichtigen:

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensgefährten, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammenleben,
  2. die Anzahl der Familienmitglieder,
  3. die Dauer der Ansässigkeit in einer oder mehreren Gemeinden des Landes.

(2)  Weitere Bevorzugungskriterien sind:

  1. die Zwangsräumung, sofern sie nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen oder wegen Sittenwidrigkeit angeordnet worden ist, soweit sie sich auf einen abgelaufenen Mietvertrag mit einer Dauer von nicht weniger als drei Jahren bezieht und der Antragsteller mittels meldeamtlicher Bescheinigung vorweisen kann, dass er für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren den Wohnsitz in der betreffenden Wohnung hatte, 96)
  2. der Widerruf von Dienstwohnungen wegen Pensionierung infolge des Erreichens der Altersgrenze oder der Dienstaltersgrenze oder wegen Ablebens des berechtigten Ehegatten und unter der Voraussetzung, daß der Gesuchsteller vor seiner Pensionierung Dienstwohnungen für die Dauer von mindestens zehn Jahren besetzt hat,
  3. das Bewohnen einer im Sinne des Gesetzes für unbewohnbar erklärten Wohnung,
  4. das Bewohnen einer überfüllten Wohnung,
  5. die Gründung einer neuen Familie,
  6. der Umstand, daß der Gesuchsteller oder ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied ein Versehrter, Arbeits- oder Zivilinvalide ist.

(3) 97)

(4)  Die Gesuchsteller müssen das Wohnungsvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder in einer im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgefassten Erklärung angeben. Anzugeben sind auch die Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. 98) 

(5)  Mit Durchführungsverordnung wird die Punktezahl, die für die Bevorzugungskriterien laut Absätzen 1 und 2 zuerkannt wird, festgesetzt. Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf müssen 20 Punkte erreicht werden. 99) 

(6)  Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird zuerkannt, wenn das Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb folgender Fristen vorgelegt wird:

  1. im Falle der Bestätigung der Aufkündigung wegen Vertragsablaufes nach Ablauf des Mietvertrages und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres,
  2. im Falle der Bestätigung der Aufforderung zur Räumung innerhalb eines Jahres ab der Bestätigung der Aufforderung selbst.

(7)  Die Punktezahl für die Zwangsräumung wird jedenfalls zuerkannt, solange der Gesuchsteller die Wohnung weiterbesetzt oder eine andere provisorische Unterkunft hat.

(8)  Für die Bestimmung der Punktezahl werden Zwangsräumungen unter Verwandten in gerader Linie nicht anerkannt.

(9)  Den von Zwangsräumung betroffenen Familien laut Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ehegatten mit zu Lasten lebenden Kindern gleichgestellt, die infolge von Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen müssen. Wenn nach dreijähriger Dauer der Trennung nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Monate der Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe eingebracht wird und das nachfolgende rechtskräftige Urteil der Auflösung oder Erlöschung der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nachgereicht wird, wird die Wohnbauförderung widerrufen, wenn die Punktezahl für die Zwangsräumung bei der Zulassung zur Wohnbauförderung ausschlaggebend gewesen ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung
96)
Der Buchstabe a) des Art. 47 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
97)
Art. 47 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
98)
Art. 47 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 6 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
99)
Art. 47 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 7 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und später so ergänzt  durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
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