(1)Die Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge werden mit Durchführungsverordnung festgesetzt. In der Durchführungsverordnung wird die Auszahlung der Wohnbauförderungen, gegen Vorlage von angemessenen Sicherstellungen, auch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes, der grundbücherlichen Anmerkung der Bindung laut Artikel 62 und der Einverleibung der Hypothek zur Sicherstellung des Darlehens vorgesehen werden.
(2)Im Falle von zinsfreien Darlehen können noch vor Abschluß des Darlehensvertrages während der Vorfinanzierungs- und Voramortisierungszeit gegen Vorlage angemessener Sicherstellungen Vorschüsse nach Baufortschritten gewährt werden; zu diesem Zwecke werden die Mittel des von Artikel 52 vorgesehenen Rotationsfonds verwendet.