(1) Dem Gesuch um Wohnbauförderung ist die Baugenehmigung oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) beizulegen, wenn es sich um Bau oder Wiedergewinnung handelt, oder der registrierte Kaufvorvertrag, wenn es sich um einen Kauf handelt, sowie die mit Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen. Für Wiedergewinnungsarbeiten, für die laut Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, eine vom Projektanten beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, genügt der Nachweis, dass die beeidigte Baubeginnmitteilung bei der Gemeinde vorgelegt wurde. 101)
(2) Zur Wohnbauförderung des Landes für den Kauf können auch Gesuchsteller zugelassen werden, die schon den endgültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben, sofern das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten ab Registrierung des Kaufvertrages eingereicht wird. 102) 103)