Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
*
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Wohnbauförderung
A
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ABSCHNITT 6 Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
Art. 46-ter
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
1)
Wohnbauförderungsgesetz
2)
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte
L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
gilt es, den Art. 8 des
L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5
, zu beachten.
Art. 46-ter
95)
95)
Art. 46-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 13 des
L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9
, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des
L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5
. Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des
L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5
.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
A
a) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
Allgemeine Bestimmungen
Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau
Institut für den sozialen Wohnbau
Notstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen
Maßnahmen für soziale Härtefälle
Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
Art. 40 (Gegenstand der Wohnbauförderung)
Art. 40-bis (Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen)
Art. 41 (Volkswohnungen)
Art. 42 (Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl)
Art. 43 (Angemessene und leicht erreichbare Wohnung)
Art. 44
Art. 45 (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 45-bis (Ausnahmen im Fall von Trennung, Scheidung und Zwangsversteigerung)
Art. 46 (Spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 46-bis (Zulassung von verheirateten Gesuchstellern zur Wohnbauförderung)
Art. 46-ter
Art. 47 (Bevorzugungskriterien)
Art. 48 (Fristen für die Einreichung der Gesuche)
Art. 49 (Beilagen zum Gesuch)
Art. 50 (Fertigstellungs- und Besetzungsfrist)
Art. 50-bis (Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung)
Art. 51 (Förderungsarten)
Art. 52 (Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau)
Art. 53 (Zinsenlose Darlehen)
Art. 54 (Zinsbegünstigte Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit)
Art. 55 (Darlehensbetrag)
Art. 56 (Zehnjährige gleichbleibende Beiträge)
Art. 57 (Einmalige Beiträge)
Art. 58 (Faktor wirtschaftliche Lage - Einkommensstufen)
Art. 59 (Zusätzliche Förderung im Falle von Bau, Kauf oder Erweiterung)
Art. 60 (Erhöhung der Wohnbauförderung für Energiesparmaßnahmen)
Art. 60-bis (Erhöhung der Wohnbauförderung für Bausparen)
Art. 61 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)
Art. 62 (Schutz der sozialen Funktion von geförderten Wohnungen)
Art. 62-bis (Solidarhaftung für die Einhaltung der Sozialbindung)
Art. 62-ter (Errichtung der Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau)
Art. 63 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt)
Art. 63-bis (Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen)
Art. 64 (Verzicht auf die Wohnbauförderung)
Art. 65 (Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung)
Art. 66 (Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe des Förderungsempfängers)
Art. 66-bis (Auflösung der eheähnlichen Beziehung)
Art. 67 (Erweiterung der geförderten Wohnung)
Art. 68 (Löschung der Sozialbindung)
Art. 69 (Nachfolge in der Wohnbauförderung)
Art. 70 (Modalitäten der Auszahlung der Darlehen und der Beiträge)
Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung
Beschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes
Einmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen
Wohngeld
Beiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung
Beiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften
Zuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues
Wohnungszuweisung an Obdachlose
Abtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes
Verschiedene Bestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
c) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
d) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
B
C
D
E
F
G
H
I
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis