(1) Handelt es sich um eine Wohnung, die nicht auf gefördertem Bauland errichtet wurde, gilt die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene Sozialbindung nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. Im Falle von Verzicht auf die Wohnbauförderung, von genehmigter Veräußerung mit Übertragung der Förderung oder von irrtümlicher Anmerkung stellt der im Bereich Wohnungsbau zuständige Landesabteilungsdirektor die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Sozialbindung aus. 193)
(2) Sobald das Darlehen getilgt ist, erlässt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau für alle Arten von Wohnbaudarlehen des Landes auf Antrag des Darlehensnehmers das Dekret zur grundbücherlichen Löschung der zugunsten der Autonomen Provinz einverleibten Hypothek.194)
(3) Handelt es sich um eine Wohnung, die auf gefördertem Bauland errichtet wurde, kommt Artikel 86 zur Anwendung.
(4) Nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau können in den Liegenschaften, welche Gegenstand der Hypothek für Wohnbauförderungen oder der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau sind, folgende Grundbuchsoperationen durchgeführt werden:
- Teilungen, im Falle der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft,
- Tauschhandlungen,
- Bewegungen von Zubehörsflächen und anderer Mitbesitzobjekte,
- Abschreibungen von Flächen und Quoten, die nicht Gegenstand der Wohnbauförderung sind,
- Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die Gegenstand der Wohnbauförderung sind.195)
(4-bis) Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die von Absatz 4 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.196)
(5) Die Unbedenklichkeitserklärung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 muß innerhalb von 90 Tagen ausgestellt oder verweigert werden. Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht innerhalb der genannten Frist ausgestellt oder verweigert, kann sie durch eine im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegebene Erklärung des Veräußernden oder Miteigentümers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß das Ansuchen gestellt wurde. Der Erklärende bleibt jedoch dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bestehen.
(6) Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch Anwendung auf die mit den Wohnbauförderungen zusammenhängenden Hypotheken des Landes und Bindungen im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes grundbücherlich einverleibt bzw. angemerkt worden sind.
(7) Förderungsempfänger, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Sinne der früher geltenden Bestimmungen ermächtigt wurden, die Wohnung zu veräußern oder auf die Wohnbauförderung verzichtet haben, können die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Bindung gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, beantragen, ohne die in Artikel 64 vorgesehenen Beträge zahlen zu müssen.197)