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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 64 (Verzicht auf die Wohnbauförderung)      delibera sentenza

(1)Der Förderungsempfänger kann jederzeit auf die Wohnbauförderung verzichten und die Freischreibung der Wohnung von der Sozialbindung zu folgenden Bedingungen beantragen:

  1. im Falle eines zinsfreien Darlehens muß er an das Land einen Betrag zurückerstatten, der dem Restdarlehen und den gesetzlichen Zinsen für das Restdarlehen entspricht; die Zinsen werden vom ersten Tage der Tilgung des Darlehens an gerechnet, wobei der zum Zeitpunkt des Verzichtes geltende gesetzliche Zinsfuß angewandt wird. Der Betrag, der an das Land als Ablöse für die Sozialbindung zu entrichten ist, darf nicht geringer sein als ein Drittel des gewährten zinsfreien Darlehens. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,166)
  2. im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens wird die weitere Bezahlung der Zinsenbeiträge eingestellt und der Förderungsempfänger muß dem Land einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsbeiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsbeiträge für fünf Jahre. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,
  3. im Falle eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages wird die weitere Bezahlung der Beiträge eingestellt und der Förderungsempfänger muß dem Land einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Beiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe von fünf Jahresbeiträgen. In den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Ablösebetrag pro Jahr um ein Fünftel des vorgenannten Betrages,
  4. im Falle eines einmaligen Beitrages muß im ersten Bindungsjahrzehnt der volle Zuschuß zurückerstattet werden. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muß für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des einmaligen Beitrages bezahlt werden.167)168)

(2)Sind zu Lasten derselben Wohnung mehrere Bindungen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wie es vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, grundbücherlich angemerkt, berechtigt der Verzicht auf die letzte der gewährten Wohnbauförderungen auch zur Löschung aller früher angemerkten Bindungen.169) 

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 581 vom 31.12.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - als Alternative Möglichkeit der Sanierung oder des Verzichtes auf die Förderung - kein Verfallstermin für den Antrag
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 463 del 14.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - rinuncia all'agevolazione edilizia - disciplina transitoria
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 390 vom 31.08.2004 - Frage der Verfassungskonformität einzelner Artikel des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 20.08.2004 - Widerruf der Wohnbauförderung - zusätzliche Geldstrafe - Relevanz des subjektiven Elementes
166)
Buchstabe a) wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
167)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
168)
Siehe auch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5.
169)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
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