(1)Der Förderungsempfänger kann jederzeit auf die Wohnbauförderung verzichten und die Freischreibung der Wohnung von der Sozialbindung zu folgenden Bedingungen beantragen:
(2)Sind zu Lasten derselben Wohnung mehrere Bindungen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wie es vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, grundbücherlich angemerkt, berechtigt der Verzicht auf die letzte der gewährten Wohnbauförderungen auch zur Löschung aller früher angemerkten Bindungen.169)