(1) Um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben,
- sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
- sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet wird,
- sie dürfen nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, welches die Einkommenshöchstgrenzen übersteigt, die je nach den verschiedenen Förderungsarten von Artikel 58 unterschiedlich festgelegt werden,
- sie müssen über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, berechnete Lebensminimum. 75)
(2) Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe a) findet nicht auf die ins Ausland Abgewanderten Anwendung, die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen. Dasselbe gilt für deren nicht getrennten Ehepartner.
(3) Im Falle der Wiedergewinnung kommt der in Absatz 1 Buchstabe b) enthaltene Ausschlußgrund für die Wohnung, die dem Grundwohnbedarf des Eigentümers dient, nicht zur Anwendung, auch nicht, wenn der Eigentümer im selben Gebäude, in dem sich die wiederzugewinnende Wohnung befindet, andere Wohnungen an Verwandte in gerader Linie veräußert hat.
(4) Wird ein Wohnbauförderungsgesuch abgelehnt und innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Ablehnungsbescheides erneuert, kommt die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe b), beschränkt auf die Wohnung, die Gegenstand des ersten Gesuches ist, nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens des ersten Gesuches die Voraussetzungen bestanden haben, um zur Wohnbauförderung zugelassen zu werden.
(5) Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe c) findet auf die Wiedergewinnung nicht Anwendung, falls seit der Gewährung der ersten Förderung für dieselbe Wohnung mindestens 25 Jahre vergangen sind und, im Falle eines Darlehens, dieses gänzlich getilgt worden ist.
(6) Der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Ausschlußgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn Gegenstand der Baumaßnahme eine sanierungsbedürftige Wohnung ist, die eine Wohnfläche von weniger als 110 Quadratmeter hat und die durch die geplanten Baumaßnahmen bis auf das Ausmaß einer Volkswohnung gemäß Artikel 41 erweitert werden soll.76)
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Ausschlussgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn die Wohnung aus Gründen der Gemeinnützigkeit enteignet wird, oder wenn die Wohnung in den Fällen, in denen die Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit vom Gesetz vorgesehen ist, in einvernehmlicher Weise an die enteignende Körperschaft abgetreten wird. Der genannte Ausschlussgrund kommt ebenso wenig zur Anwendung, wenn das genehmigte Projekt den Abbruch der bestehenden Wohnung vorsieht.77)
(8) Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande laut Absatz 1 Buchstabe a) wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt.78)
(9) Der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Ausschlussgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller, der bereits eine Wohnbauförderung erhalten hat, auf diese mit Wirkung vom Tag der Gewährung derselben verzichtet und alle erhaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen, berechnet vom Tag der Auszahlung, zurückbezahlt. 79)
(10) Für die Rechtswirkungen von Absatz 1 Buchstabe b) werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder sein Ehegatte beteiligt ist.79)
(11) Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für jene Bürger, welche eine Wohnung anmieten, die mit der Sozialbindung belastet ist oder auf gefördertem Baugrund realisiert wurde oder im Sinne der Artikel 71 und 71-bis konventioniert wurde, keine Anwendung. 80)
(12) Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für die Nachfolger in der Wohnbauförderung laut Artikel 69, in geltender Fassung, keine Anwendung. 81)
(13) Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn eines der Familienmitglieder laut Artikel 7-ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat. 82)