(1) Die Gesuche um Wohnbauförderung können bei der Landesabteilung Wohnungsbau ganzjährig eingereicht werden.
(2) Die Landesregierung kann beschließen, daß die Einreichung der Gesuche für bestimmte Zeiträume ausgesetzt wird.
(3) Die Gesuche werden nach der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung laufend zugelassen. Die Gesuche, die im laufenden Jahr nicht zugelassen werden, werden im folgenden Jahr mit Vorzug gegenüber den später eingereichten Gesuchen zugelassen.
(4) Die Landesregierung kann, auch in Änderung oder Ergänzung der in den vorherigen Absätzen enthaltenen Regelung, für die Einreichung der Gesuche für die Einsatzarten laut Artikel 2 zusätzliche Modalitäten und Kriterien festlegen, auch mittels Errichtung von Rangordnungen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Finanzmittel fest. 100)