(1) Ist eine Wohnung, die Gegenstand einer Wohnbauförderung des Landes im Sinne dieses Gesetzes ist, Eigentum von zwei oder mehreren Personen, haften alle Miteigentümer solidarisch für die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ergeben. 152)