(1) Bevor das erste Jahrzehnt der Dauer der Sozialbindung abgelaufen ist, darf die geförderte Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau in folgenden Fällen veräußert oder vermietet werden:154)
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere für den Bedarf seiner Familie geeignete Wohnung zu kaufen,
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen, seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen,
- wenn der Förderungsempfänger pflegebedürftig geworden ist und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu besetzen,
- wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht,155)
- wenn der Förderungsempfänger aus schwerwiegenden familiären Gründen die geförderte Wohnung vermietet und im Tauschwege eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung anmietet,
- wenn der Förderungsempfänger, der Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, zu dem die geförderte Wohnung als unabtrennbarer Bestandteil gehört, beabsichtigt, diesen im Sinne von Artikel 21-a Absatz 2 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, zu übergeben, wobei gleichzeitig mit der Hofübergabe zugunsten des Förderungsempfängers das Fruchtgenussrecht oder das Wohnrecht an einer angemessenen Wohnung vorbehalten werden muss,156)
- im Falle der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe.157)
(2)In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), beschränkt auf die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Landesgebietes, kann der Förderungsempfänger ermächtigt werden, die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen, deren Bau oder Kauf er beabsichtigt. Die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Übertragung der Bindung laut Artikel 62 auf die neue Wohnung und zur Löschung der Bindung in der alten Wohnung. Dasselbe gilt im zweiten Bindungsjahrzehnt; 158) die entsprechende Ermächtigung wird durch den Abteilungsdirektor erteilt.
(2-bis)Sind zu Lasten derselben Wohnung mehrere Bindungen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, ersetzt durch Artikel 43 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47, abgeändert mit Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wie es vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, grundbücherlich angemerkt, berechtigt die Ermächtigung zur Übertragung der Bindung auf die neue Wohnung auch zur Löschung aller früher zu Lasten der alten Wohnung angemerkten Bindungen.159)
(2-ter) Die mit Durchführungsverordnung in Bezug auf die Ermächtigung zur Veräußerung mit Übertragung der Förderung und der Bindung festgelegten Fristen für die Vorlage der technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung werden, beschränkt auf den Zeitraum des Covid-19-Notstandes, um zusätzliche 6 Monate verlängert. Die Verlängerung dieser Frist findet rückwirkend auch auf jene Gesuche Anwendung, in Bezug auf welche diese Frist innerhalb 6 Monaten vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgelaufen ist. 160)
(3) In den unter Absatz 1 genannten Fällen, außer dem Fall von Übertragung der Förderung und der Bindung auf die neue Wohnung, wird zur Veräußerung unter der Bedingung ermächtigt, daß der Käufer die Voraussetzungen besitzt, zur gleichen Förderung zugelassen zu werden, die der Veräußernde erhalten hat, und daß er in den vom Veräußernden eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrag eintritt.
(4) Wird die Wohnung in den von Absatz 1 vorgesehenen Fällen vermietet, so kann sie an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes ist, vermietet werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut oder an die von der Gemeinde namhaft gemachte Person vermietet werden. Der Mietzins darf nicht mehr als 75 Prozent des Landesmietzinses betragen. Die Wohnung muss bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindung 161) laut Artikel 62 vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut oder die von der Gemeinde namhaft gemachte Person die Wohnung nicht anmietet, kann die Wohnung im ersten Jahrzehnt nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an eine Familie vermietet werden, die die Voraussetzungen besitzt, zur gleichen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, die der Wohnungseigentümer erhalten hat. Der Eigentümer hat nach frühestens vier Jahren Anrecht auf Freistellung der Wohnung, wenn er den Nachweis erbringt, die Liegenschaft als Wohnung für sich selbst, den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder zu benötigen. Für die Vermietung im zweiten Bindungsjahrzehnt 162) gilt Artikel 62 Absatz 6.163)
(5) Die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Wohnungseigentums an den Ehegatten kann jederzeit ermächtigt werden, wenn der Ehegatte des Förderungsempfängers die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung laut Artikel 45, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c) und e), besitzt. Infolge der Abtretung des Miteigentumsanteiles wird auch die Förderung zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen. Dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Förderungsempfänger sind und ein Ehegatte dem anderen seine ungeteilte Hälfte abtreten will. Dies gilt auch für die in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen. 163) 164)