(1) Zum zinsenlosen Darlehen werden die Angehörigen der ersten Einkommensstufe laut Artikel 58 zugelassen, wenn sie mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreichen.
(2) Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 Jahre. Für Gesuchsteller mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird die Laufzeit des Darlehens auf 20 Jahre erhöht. Zur Laufzeit des Darlehens kommt noch eine eventuelle Vorfinanzierungszeit und Voramortisierungszeit von höchstens zwei Jahren. Die Tilgung des Darlehens hat spätestens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli vor Vollendung des zweiten Jahres der Vorfinanzierungszeit zu beginnen.
(3) Förderungsempfänger, die zu einem Darlehen mit fünfzehnjähriger Laufzeit zugelassen wurden, können nach der Geburt des zweiten Kindes um die Verlängerung der Darlehenslaufzeit auf zwanzig Jahre ansuchen.