(1) An Stelle des zinslosen Darlehens, des Zinsenbeitrages oder des zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages können die Gesuchsteller der ersten, zweiten, dritten und vierten Einkommensstufe zu einem einmaligen Beitrag zugelassen werden.
(2) Für die Gesuchsteller der ersten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, beträgt der einmalige Beitrag 45 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens.
(3) Den Gesuchstellern, deren Einkommen an der Obergrenze der vierten Einkommensstufe liegt, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 20 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens gewährt.
(4) Für die Gesuchsteller der zweiten Einkommensstufe, die 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, und für jene der dritten und vierten Einkommensstufe wird der einmalige Beitrag durch Interpolation zwischen den Grenzwerten von 45 Prozent und 20 Prozent des Darlehensbetrages festgesetzt. Für die Gesuchsteller der ersten und zweiten Einkommensstufe, die weniger als 20 Punkte laut Durchführungsverordnung erreichen, entspricht der einmalige Beitrag dem einmaligen Beitrag für die Gesuchsteller, deren Einkommen an der Untergrenze der dritten Einkommensstufe liegt.
(4-bis) 122)
(5) Wird von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades gekauft, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe von 20 Prozent des laut Artikel 55 berechneten Darlehens gewährt.123)
(5-bis) Die Landesregierung kann bei besonderen und begründeten Erfordernissen den Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4 um bis zu 5 Prozentpunkte auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Art der geförderten Maßnahme erhöhen. 124)
(6) Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf des Eigentümers wird der Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4, unter Berücksichtigung von Absatz 5-bis um 10 Prozentpunkte erhöht. 125)