(1) Um zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller außerdem das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung.88)
(2) Von der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und Kauf von Wohnungen sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Das Wohnungsvermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt. 88)
(2-bis) Befindet sich im Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der Konventionalwert der Wohnungen, die Teil des geschlossenen Hofes sind, nicht berücksichtigt. Der Konventionalwert der übrigen Wohnungen wird um die, um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert. 89) 90)
(3) Die Voraussetzungen laut Artikel 45 und laut Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches erfüllt sein. Der Ausschlußgrund laut Absatz 2 darf nicht zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches bestehen.
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