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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 46 (Spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen)          delibera sentenza

(1) Um zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller außerdem das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung.88)

(2)  Von der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und Kauf von Wohnungen sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Das Wohnungsvermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt. 88)

(2-bis)  Befindet sich im Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der Konventionalwert der Wohnungen, die Teil des geschlossenen Hofes sind, nicht berücksichtigt. Der Konventionalwert der übrigen Wohnungen wird um die, um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert. 89) 90)

(3)  Die Voraussetzungen laut Artikel 45 und laut Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches erfüllt sein. Der Ausschlußgrund laut Absatz 2 darf nicht zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches bestehen.

(4)91) 

(5) 92)

(6)93) 

massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 327 del 28.07.2006 - Diniego di agevolazioni edilizia - per cessione di abitazione da parte del coniuge socio e unico amministratore di S.a.s. - disponibilità di altra abitazione - criterio di sufficienza in riferimento all'esercizio economico della proprietà o comproprietà
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 335 del 30.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - matrimonio tra beneficiari di due separati contributi
88)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 46 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
89)
Art. 46 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
90)
Siehe auch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember2015, Nr. 18.
91)
Art. 46 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
92)
Art. 46 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
93)
Art. 46 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
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