(1) Der Darlehensbetrag für einen Neubau darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 112)
- 113)
- 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten.
(2) Der Darlehensbetrag für den Kauf darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:
- 114)
- 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
- 75 Prozent des Kaufpreises.
(3) Der Darlehensbetrag für Wiedergewinnung darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:
- 115)
- 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
- 75 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für die Wiedergewinnungsmaßnahme.
(4) Wird nur das Fruchtgenussrecht einer Wohnung gekauft, muss der Wohnungseigentümer seine Zustimmung dazu geben, dass zu Lasten des nackten Eigentums die eventuelle Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens eingetragen bzw. die Bindungen des geförderten Wohnbaus angemerkt werden. 116)
(5) 117)
(6) Leben mit dem Bewerber dessen Eltern in Hausgemeinschaft, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge um 20 bzw. 30 Millionen Lire erhöht, wenn ein Elternteil bzw. wenn beide Eltern mit dem Bewerber seit mindestens zwei Jahren in Hausgemeinschaft leben und der Bewerber sich verpflichtet die Eltern in die geförderte Wohnung aufzunehmen.
(6-bis) Verpflichtet sich der Gesuchsteller in seine Hausgemeinschaft dauerhaft Geschwister aufzunehmen, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens 74 Prozent vermindert ist, oder lebt, gemäß Artikel 41 Absatz 3-bis, in der Familie des Gesuchstellers eine Person, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge für jede zusätzliche Person um 10.000,00 Euro erhöht. Die genannte Verpflichtung ist in der Urkunde, mit der die Sozialbindung laut Artikel 62 übernommen wird, angeführt. 118)
(7) Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter, sowie der Bestimmungen über den Landschaftsschutz ergeben, wird der Betrag des begünstigten Darlehens bis zu 25 Prozent erhöht.
(8) Die Höchstbeträge der Darlehen laut den Absätzen 1, 2 und 3 können von der Landesregierung abgeändert werden, wobei die Höchstgrenze von 75 Prozent der gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmetern nicht überschritten werden darf.
(9) Im Fall von Kauf werden die gesetzlichen Baukosten der Wohnung in Anbetracht der Grundstücks- und Erschließungskosten um 20 Prozent erhöht. 119)