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b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 55 (Darlehensbetrag)   delibera sentenza

(1)  Der Darlehensbetrag für einen Neubau darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 112)

  1. 113)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten.

(2)  Der Darlehensbetrag für den Kauf darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 114)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
  3. 75 Prozent des Kaufpreises.

(3)  Der Darlehensbetrag für Wiedergewinnung darf die niedrigste folgender Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 115)
  2. 100 Millionen Lire für Einzelgesuchsteller, 140 Millionen Lire für verheiratete Gesuchsteller; dazu werden 20 Millionen Lire für das erste unterhaltsberechtigte Kind und 10 Millionen für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind hinzugefügt; das Darlehen darf auf jeden Fall den Betrag von 180 Millionen Lire nicht überschreiten,
  3. 75 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für die Wiedergewinnungsmaßnahme.

(4)  Wird nur das Fruchtgenussrecht einer Wohnung gekauft, muss der Wohnungseigentümer seine Zustimmung dazu geben, dass zu Lasten des nackten Eigentums die eventuelle Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens eingetragen bzw. die Bindungen des geförderten Wohnbaus angemerkt werden. 116)

(5) 117)

(6)  Leben mit dem Bewerber dessen Eltern in Hausgemeinschaft, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge um 20 bzw. 30 Millionen Lire erhöht, wenn ein Elternteil bzw. wenn beide Eltern mit dem Bewerber seit mindestens zwei Jahren in Hausgemeinschaft leben und der Bewerber sich verpflichtet die Eltern in die geförderte Wohnung aufzunehmen.

(6-bis)  Verpflichtet sich der Gesuchsteller in seine Hausgemeinschaft dauerhaft Geschwister aufzunehmen, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens 74 Prozent vermindert ist, oder lebt, gemäß Artikel 41 Absatz 3-bis, in der Familie des Gesuchstellers eine Person, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Darlehensbeträge für jede zusätzliche Person um 10.000,00 Euro erhöht. Die genannte Verpflichtung ist in der Urkunde, mit der die Sozialbindung laut Artikel 62 übernommen wird, angeführt. 118) 

(7)  Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter, sowie der Bestimmungen über den Landschaftsschutz ergeben, wird der Betrag des begünstigten Darlehens bis zu 25 Prozent erhöht.

(8)  Die Höchstbeträge der Darlehen laut den Absätzen 1, 2 und 3 können von der Landesregierung abgeändert werden, wobei die Höchstgrenze von 75 Prozent der gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 160 Quadratmetern nicht überschritten werden darf.

(9) Im Fall von Kauf werden die gesetzlichen Baukosten der Wohnung in Anbetracht der Grundstücks- und Erschließungskosten um 20 Prozent erhöht. 119)

massimeBeschluss Nr. 3566 vom 06.10.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festsetzung der Höchstbeträge der Darlehen für den geförderten Wohnbau
112)
Der Vorspann von Art. 55 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
113)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
114)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
115)
Der Buchstabe a) des Art. 55 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
116)
Art. 55 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
117)
Art. 55 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 5 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
118)
Art. 55 Absatz 6-bis wurde zuerst eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.
119)
Art. 55 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 6 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
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