(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„f) eine etwaige theoretische oder praktische Ausbildung, die im Rahmen des Wettbewerbs-verfahrens zu absolvieren ist.“
(2) Artikel 3 Absatz 2 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Die Wettbewerbsausschreibung kann zweigeteilt werden.“