(1) Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„3. Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden, sofern nicht eine andere geeignete Form der Überprüfung vorgesehen ist.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:
„7. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Aufnahme in den Landesdienst oder die Einreihung in die Rangordnungen oder bei Landeswettbewerben für die Aufnahme nur dann möglich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigt, dass er/sie das Anrecht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 41 noch nicht erlangt hat.
8. Vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb können die Funktionsebenen und Berufsbilder der bestehenden Planstellen, auch wenn besetzt, im Einklang mit dem Performance-Plan und dem damit zusammenhängenden Dreijahresplan des Personalbedarfs abgeändert werden.“
(3) Nach Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 2/bis eingefügt:
„Art. 2/bis (Koordinierung der Bestimmungen zur Mobilität)
1. Die in Gesetzen, Verordnungen und Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen zur Mobilität sind auf den Ressourcenausgleich und auf die personelle Entwicklung ausgerichtet. Die anzuwendenden Grundsätze, die sich aus einer systematischen Auslegung der diesbezüglichen Vorschriften ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags,
- auch nicht von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags, vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb,
- Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung, auch nicht von Stammrollen ausgehend,
- von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften, für welche nicht der bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt,
- Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung,
- Angleichung der Mobilität zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung an jene zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und Landesverwaltung,
- Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen operativen Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften, welche die einzelnen Mobilitätsfälle eventuell regeln,
- die Mobilität zwischen Berufsbildern innerhalb der Landesverwaltung ist hinsichtlich der Besoldung nicht ungünstiger als jene zwischen Körperschaften.“