(1) In Artikel 28 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden nach den Wörtern „die Landesverwaltung“ die Wörter „im Schulbereich“ eingefügt.
(2) In Artikel 28 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Wörter gestrichen: „Der Auftrag hat eine Laufzeit bis zu zwölf Monaten und kann um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen laut diesem Artikel bestehen und aus dem Wettbewerb zur Besetzung der entsprechenden Stelle keine Gewinner hervorgegangen sind. Für den Schulbereich kann von diesen zeitlichen Einschränkungen abgesehen werden.”