(1) Die Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf eines Alten- und Familienhelfers wird allen Kandidaten ausgestellt, welche die Abschlußprüfung, d.h. die drei Teilprüfungen laut Artikel 3, bestanden haben; die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat eine Gesamtbenotung von wenigstens 18/30 erlangt.
(2) Besteht ein Kandidat die Prüfung nicht, so kann ihn die Prüfungskommission - unter Berücksichtigung seiner Leistung während der Ausbildungszeit - zu einer Nachprüfung, die in einem Zeitabstand von mindestens 3 Monaten zur ordentlichen Prüfung abgehalten werden muß, oder zur Wiederholung des 2. Kursjahres zulassen.
(3) Die Nachprüfung wird gegebenenfalls auch für Kandidaten angesetzt, die nachweisbar wegen Krankheit nicht zur ordentlichen Prüfung antreten konnten. 3)