(1) Nach Artikel 46 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 46/bis eingefügt:
„Art. 46/bis (Bestimmungen über die Einstufung des Personals bei Überstellung an das Land)
1. Im Falle der Überstellung von Personal anderer öffentlicher Körperschaften an das Land wird für die Einstufung gemäß den Landesverträgen – bis zu einer systematischen kollektivvertraglichen Regelung – auf alle fixen und bleibenden, auf das Ruhegehalt anrechenbaren Besoldungselemente Bezug genommen, die mit der bisherigen Einstufung zusammenhängen. Diese können fixe, bereits endgültig ad personam erworbene Besoldungselemente enthalten. Zulagen, die mit einzelnen, nicht mehr ausgeübten oder vom Landesbesoldungssystem nicht vorgesehenen Aufgaben verbunden sind, können nicht berücksichtigt werden. Sehen die zwei Arbeitsverträge eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit bei Vollzeit vor, so wird die genannte Besoldung, die als Berechnungsgrundlage zur Einstufung in die Gehaltsebene dient, der Arbeitszeit laut Landesvertrag angepasst. Die Berechnung erfolgt auf einer zwölfmonatigen Grundlage.
2. Sehen die zwei Kollektivverträge unterschiedliche Beträge für die Sonderergänzungszulagen oder für andere fixe und bleibende Besoldungselemente vor, so werden alle fixen und bleibenden Besoldungselemente summiert und mit der Summe der entsprechenden Besoldungselemente laut Landestabellen für die Funktionsebene verglichen, der das entsprechende Landesberufsbild zugeordnet ist. Auf diese Weise wird die laut den Landestabellen entsprechende Gehaltsposition ermittelt, wobei der unmittelbar niedrigere Betrag angewandt wird.
3. Eventuelle Unterschiede werden in Form einer mit den nachfolgenden Gehaltsklassen oder Vorrückungen aufzurechnenden Zulage berücksichtigt.
4. Das bei den Herkunftskörperschaften angereifte Dienstalter wird für die auf der Dienstdauer beruhenden Rechtsinstitute berücksichtigt. Das zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß vorhergehenden Absätzen zustehende Gehalt wird als bereits das Dienstalter umfassend betrachtet; die geleisteten Dienstzeiten, die das Gehalt des ans Land überstellten Personals ausmachen, können daher nicht erneut für die Gehaltsvorrückung des Landes berücksichtigt werden; diese Vorrückung wird auf den Gehaltstabellen des Landes ab dem Zeitpunkt der erfolgten Überstellung berechnet.
5. In Fällen von Mobilität, die von übergeordneten Bestimmungen geregelt ist, ist diese Verfahrensregelung als Detailregelung anwendbar.“