(1) Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Art. 41 (Versetzung in den Ruhestand)
1. Das Personal, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
2. Für das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, verfällt der Auftrag am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres.
3. Das Personal, welches noch kein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, kann bis zum Erlangen des Pensionsanrechts im Dienst verbleiben und wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des Pensionsanrechts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
4. Fehlen die Voraussetzungen für die Altersrente, so ist der Verbleib im Dienst auch über das für die Altersrente geltende Alter zu gewährleisten, um die Mindestvoraussetzungen für die Pension zu erlangen. In jedem Fall darf die von den geltenden staatlichen Bestimmungen für öffentliche Bedienstete vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten werden.
5. Das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie die Führungskräfte der Berufsschulen, Musikschulen und Kindergärten werden nach Erreichen der in den vorigen Absätzen vorgesehenen Höchstaltersgrenzen mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.
6. Für das Personal des Landesforstkorps und der Landesberufsfeuerwehr gelten für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen weiterhin die für die jeweiligen staatlichen Korps vorgesehenen Bestimmungen.“