(1) In Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „15 Tage” durch die Wörter „60 Tage“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 20 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„4. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit müssen die in der Landesverwaltung frei werdenden Stellen nicht durch das interne Landesnetz Intranet oder andere Kommunikationsmittel dem Personal bekannt gegeben werden, wenn bereits ein eigenes Verfahren mit spezifischen öffentlichen Rangordnungen vorgesehen ist sowie im Falle von Ernennungen gemäß Artikel 27 Absatz 5.“