(1) Artikel 36 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Art. 36 (Spezifische und detaillierte Regelungen)
1. Erscheint es angesichts der Besonderheit des Sachgebiets als zweckmäßig, erlässt die Landesregierung, auch abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung, spezifische und detaillierte Regelungen für das Lehr- und gleichgestellte Personal.“