(1) Artikel 22 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Der Status der arbeitslosen Person mit Behinderung ist für Bewerberinnen und Bewerber, die geschützten Personengruppen angehören, in den einschlägigen Bestimmungen geregelt. Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“