Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 23. August 1989, Nr. 8:
Art. 3
(1) Der Kurbad Meran A.G. ist für das Jahr 1989 - entsprechend der Beteiligung des Landes Südtirol am Gesellschaftskapital - ein außerordentlicher Beitrag von 617 Millionen Lire gewährt, um die Durchführung des Investitionsprogrammes der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Der genannte Betrag wird bei Vorlage der entsprechenden Verträge über die Vergabe der einzelnen Bauarbeiten gezahlt und in den Vermögensstand der Gesellschaft als Anzahlung auf die künftige Erhöhung des Gesellschaftskapitals aufgenommen.
Mit Artikel 3 des L.G. vom 7. August 1990, Nr. 15, wurde die Landesregierung ermächtigt, einen zusätzlichen Beitrag von 188 Millionen Lire an die Kurbad Meran A.G. zu gewähren;
Mit Artikel 3 des L.G. vom 27. August 1991, Nr. 25, wurde die Landesregierung ermächtigt, sich an der Erhöhung des Kapitals bis zu einem Höchstausmaß von 120 Millionen Lire für das Jahr 1991 zu beteiligen.
Mit Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, wurde die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "Kurbad Meran AG" um einen Ausgabenhöchstbetrag von 15.100 Millionen Lire zu Lasten des Finanzjahres 2001 zu erhöhen.
Mit Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, wurde die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "Kurbad Meran AG" um eine jährliche Ausgabe von 7.798.500 Euro zu Lasten eines jeden Finanzjahres ab 2002 bis einschließlich 2005 für die Finanzierung der Umgestaltungsarbeiten des Meraner Kurbades zu erhöhen.
Mit Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, wurde die Landesregierung weiters ermächtigt, die Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "Kurbad Meran AG", mit Sitz in Meran, bis zu einem Betrag von 9.037.000 Euro (auf 9.099.000 Euro erhöht durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10) mittels Einbringung eigener Vermögenssachwerte zu erhöhen.
Mit Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, wurde die Landesregierung weiters ermächtigt, die Erhöhung der Beteiligung des Landes am Gesellschaftskapital der "Therme Meran AG", mit Sitz in Meran, bis zu einem Betrag von 5.850.000,00 Euro mittels Einbringung des Wertes der unmittelbar für die Bohrungsarbeiten zur Gewinnung von Thermalwasser erfolgten Investitionen und auch die damit verbundene Haushaltsänderung durch den Eintrag der genannten Ausgabe und der entsprechenden Einnahme vorzunehmen.
Siehe Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13:
(2) Zur Finanzierung der Arbeiten betreffend die Verbindungsleitungen mit den Erschließungsanlagen der Thermalgewässer sowie der außerordentlichen Entsorgungsmaßnahmen wird die Landesregierung ermächtigt, die Erhöhung der Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft Therme Meran AG um einen Betrag von 4 Millionen Euro zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 (HGE 27200) zu verfügen.