(1) Nach Artikel 46/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 46/ter eingefügt:
„Art. 46/ter (Mobilität des Personals zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung)
1. Angesichts der ähnlichen Vertragsstruktur und zur kohärenten Anwendung der Rechtsinstitute zur Mobilität des Personals gilt die Mobilität zwischen dem Südtiroler Landtag und der Landesverwaltung als Mobilität zwischen den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und der Landesverwaltung.“